( § 1 UWG ) Das planmäßige verwerfliche „ Ausspannen“ von höheren qualifizierten Mitarbeitern eines Unternehmens durch einen bis zur Aufkündigung seiner Tätigkeit als Mitarbeiter im Vertrieb des Unternehmens tätigen Gesellschafter (Kommanditisten) mit dem Zweck, deren Erfahrungen, Leistungen und Beziehungen einem neuen Mitbewerber nutzbar zu machen, rechtfertigt eine einstweilige Verfügung, dem früheren Gesellschafter bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu untersagen, „Vertragspartner“ (das sind nach der Terminologie des Vertriebssystems des Unternehmens seine arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter in gehobenerer Position) abzuwerben oder abzuwerben zu versuchen.