IO: §§ 27, 37 Abs 1 und 2, §§ 39, 41 Abs 1 und 2
ABGB: §§ 1393, 1396
Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung auch einen auf dieser beruhenden Leistungsanspruch erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es nicht an.