IO: §§ 27, 37 Abs 1, § 39 Abs 1, § 116 Abs 1 Z 3
ABGB: §§ 1392, 1393
Bei dem Anfechtungsrecht nach der IO, das vom Insolvenzverwalter ausgeübt wird, handelt es sich um einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Unwirksamerklärung einer gültigen Rechtshandlung.