§ 129 Abs 1 KartG, jetzt § 168b StGB
Verschiedene Wiener Baufirmen einigten sich untereinander dahingehend, dass sie abwechselnd vom Magistrat ausgeschriebene Bauaufträge erhalten sollten und stimmten ihre Anbote darauf ab. Durch diese Absprachen lukrierten sie einen Mehrerlös von mindestens 11 Mio EUR. Ein solches Verhalten war bis 30.6.2002 gem § 129 Abs 1 KartG gerichtlich strafbar; nach der aktuellen Rechtslage ist § 168b StGB heranzuziehen.