IO: §§ 213 aF, 259 Abs 4
Im Insolvenzverfahren findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt. Das gilt auch für die Versäumung der Frist für den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss, mit dem im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung verweigert wurde.