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Verlängerte alte Abschöpfungsverfahren: Restschuldbefreiung erst nach Ende der Laufzeit der zweiten Abtretungserklärung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/97ZIK 2018, 80 Heft 2 v. 30.4.2018

IO: §§ 213 aF, 280

In den vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 verlängerten Abschöpfungsverfahren können die Schuldner nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der für die Dauer der Verlängerung abgegebenen weiteren Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung beantragen.

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