( VStG § 1 Abs 2, AZG § 4 Abs 9, ARG § 5 Abs 5 ) Wurde für den Arbeitgeber vor Erlassung von Strafbescheiden wegen Verletzungen des AZG und des ARG (Wochenendruhe) die Rechtslage durch Kollektivvertrag insofern geändert, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Abweichen von den gesetzlichen Regelungen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe im Wege der Dekadenarbeit zulässig sei, ist die Bestrafung wegen der genannten Verletzungen auch dann rechtswidrig, wenn der Kollektivvertrag zum Zeitpunkt der Verletzung nicht rechtswirksam war.