( EGZPO Art XLII, HbG § 7 Abs 3 ) Der Hausbesorger hat einen Anspruch auf eine Abrechnung, wobei als Teil der Abrechnung die Berechnungsgrundlagen für das monatliche Bruttoentgelt, sohin die Nutzflächen- und Flächenausmaße beinhaltet sind. Als Minus zur Abrechnung ist es auch zulässig, die Berechnungsgrundlagen zu verlangen.
OGH 9 Ob A 2228/96d v. 13.11.1996