KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
JN § 19
Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung von Rechtsfragen. Weder eine (behauptete) Unrichtigkeit der Gerichtsentscheidung (4 Ob 217/07a mwN) noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsansicht durch den Richter (RS0045916) begründet im Allgemeinen einen Ablehnungsgrund. Sofern eine vorgefasste, auf einseitigen Informationen beruhende oder nicht überprüfte Rechtsansicht überhaupt Befangenheit indizieren kann (so die vereinzelt gebliebene E LGZ Wien EFSlg 72.758), lässt sich dieser Ablehnungsgrund nicht aus einer vom Entscheidungswillen eines gesamten Senats getragenen Begründung ableiten, sondern muss sich auf den konkret abgelehnten Richter beziehen.