KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 140 ff
AO § 53 Abs 4, § 66
Bei bestrittenen Forderungen hat das AusgleichsG auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers, wenn keine Stimmrechtsentscheidung oder ein Sicherstellungsauftrag vorliegt, die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls festzustellen. Die Verzugsfolgen und somit das Wiederaufleben der gesamten Forderung treffen den Schuldner dann nicht, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs die bestrittene Forderung in Höhe der provisorischen Feststellung berücksichtigt. Dies gilt analog auch im Zwangsausgleichsverfahren (RIS-Justiz RS0008972).