( ABGB § 1151 ) Ein nur formell vereinbartes Vertretungsrecht bewirkt noch keinen freien Dienstvertrag.
OLG Wien 8 Ra 130/97i v. 28.07.1997, Revision unzulässig
Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn die Parteien ihr Vertragsverhältnis so unabhängig und frei wie nur möglich gestalten wollen, wobei der Unterschied zum „echten“ Dienstvertrag vor allem im Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit liegt, weshalb der „freie“ Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern. Ein freier Dienstvertrag wird zwischen wirtschaftlich voneinander vollständig unabhängigen Vertragspartnern geschlossen; der Unterschied zum Werkvertrag ist nur darin zu finden, dass Ausmaß und Dauer dieser Leistung nicht von vornherein abgegrenzt sind. In Grenzfällen kann die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen Beschäftigung für einen anderen die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens soweit einschränken, dass bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen werden muss.