( §§ 914 ff. ABGB, DO.A ) Bei der Einstufung von Sozialversicherungsangestellten stellt das Ändern oder Ergänzen eines bestehenden Programms auf Antrag und unter organisatorischer Leitung einer Abteilung keine Tätigkeit eines Analytikers dar, die zur Einordnung des Arbeitnehmers in eine höhere Gehaltsgruppe führen würde, sondern es handelt sich dabei um eine typische Programmierertätigkeit.
ASG Wien 05.11.1999, 7 Cga 281/95h, 7 Cga 282/95f, rk.