( ArbVG § 10, § 9 , KVI) Auf das Dienstverhältnis eines Maklerbetreuer s bei einer Versicherung ist grundsätzlich der KVI (KV für Versicherungsangestellte des Innendienstes) anzuwenden.
OLG Wien 9 Ra 417/96a v. 28.02.1997
Der KV für Versicherungsangestellte des Außendienstes (KVA) gilt gemäß seinem § 1 Abs 1 grundsätzlich für „hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder organisatorisch im Außendienst tätig sind, und zwar auch dann wenn sie fallweise eine andere Tätigkeit, wie z.B. im Innendienst ausüben.“