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Abgeltung von Zeitguthaben

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2015/216wbl 2015, 653 Heft 11 v. 1.11.2015

AZG § 19e Abs 2, KollV Gebäudereiniger § 10 Abs 11

Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zuschlag von 50%, sofern der Kollektivvertrag nichts Abweichendes regelt.

Der Kollektivvertrag für Gebäudereiniger (2013) sieht zwar in § 10 für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten, die nicht ausgeglichen werden, einen Zuschlag von 25% vor. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf Fälle eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und trifft keine Regelung für den Fall der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

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