( ABGB § 884, HVertrG § 4 ) Es ist trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, dass die Parteien einen Handelsvertretervertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll. Der Umstand allein, dass die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vereinbart haben, besagt noch nicht, dass sie im Sinne des § 884 ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein wollten.