( ABGB § 1151, § 1157 ) Für ein Dienstverhältnis ist eine Kontaktaufnahme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beinahe rund um die Uhr ausgesprochen atypisch, so dass im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages ausgegangen wurde. OLG Wien 7 Ra 132/98b v. 05.06.1998, in Bestätigung von ASG Wien 28 Cga 157/96d v. 4. 11. 1997 = ARD 4929/4/98, Revision unzulässig.