( ABGB § 884, § 936 ) Der Umstand allein, dass Parteien die Errichtung einer schriftlichen Dienstvertragsurkunde vereinbaren, besagt noch nicht, dass sie vor Erstellung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein sollten; trotz der Vermutung des § 884 ABGB ist es daher möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll.