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ABGB § 884, § 936

RechtsmittelerledigungenARD 4951/32/98 Heft 4951 v. 28.7.1998

( ABGB § 884, § 936 ) Der Umstand allein, dass Parteien die Errichtung einer schriftlichen Dienstvertragsurkunde vereinbaren, besagt noch nicht, dass sie vor Erstellung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein sollten; trotz der Vermutung des § 884 ABGB ist es daher möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll.

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