( ABGB § 879 ) Werden einem Arbeitnehmer Ausbildungskosten gänzlich aufgebürdet, ist dies auch dann sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer nach Absolvierung der Ausbildung keinen Anspruch auf ein Anstellungsverhältnis gehabt hätte. ASG Wien 8 Cga 23/96a v. 05.03.1997, Berufung erhoben.
Anm.: Abgeändert durch OLG Wien 8 Ra 164/97i v. 3. 9. 1997, ARD 4889/28/97.