( ABGB § 863, AngG § 34 ) Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Auflösungserklärung kann die Tatsache der Abmeldung des Arbeitnehmers von der Gebietskrankenkasse, das Unterbleiben einer Entgeltleistung und letztlich die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nur als schlüssige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgefasst werden. Mangels Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber liegt eine fristwidrige Beendigung des Dienstverhältnisses vor, so dass alle Ansprüche gemäß § 34 AngG binnen 6 Monaten bei sonstigem Verfall gerichtlich geltend zu machen sind. OLG Wien 9 Ra 140/99w v. 16.07.1999.