( ABGB § 863, § 1152 ) Wird im Dienstvertrag festgelegt, dass im Falle besonderer Leistung dem Arbeitnehmer eine Erfolgsprämie bis zu 3 Monatsgehältern gewährt werden kann, wobei ausdrücklich die Vereinbarung getroffen wird, dass mit der Zuerkennung einer Erfolgsprämie weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf weitere Erfolgsprämien entsteht, erübrigt sich der neuerliche jährliche Hinweis bei Beschlussfassung auf die Freiwilligkeit oder Widerrufbarkeit der Prämie. ASG Wien 23 Cga 32/97m v. 21.10.1997, rk.