( ABGB § 863 ) Erklärte ein Arbeitgeber nach der Kündigung eines Arbeitnehmers diesem, „dass er ihn nicht mehr sehen wolle, er zahle ihm auch die noch verbleibenden Tage weiter, und er bekomme von ihm keine Arbeit mehr“, sind diese Äußerungen als Dienstfreistellung zu sehen, die einseitig nicht mehr zurückgenommen werden kann. ASG Wien 24 Cga 275/97d v. 17.04.1998, rk.