( ABGB § 863 ) Die in einem Einstellungsbogen, der vom Arbeitnehmer ausgefüllt und gefertigt wurde, festgehaltenen Kündigungstermine sind - auch wenn der Einwand erfolgt, der Einstellungsbogen sei als Anbot an den Arbeitgeber zu sehen, das dieser nicht angenommen habe - auf Grund der Entgegennahme der Dienstleistungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber jedenfalls konkludent angenommen worden. ASG Wien 11 Cga 53/96k v. 12.02.1997, rk.