( ABGB § 1042 ) Reisekosten, die im Zuge einer Geschäftsanbahnung auf Initiative eines Arbeitgebers, der einen Arbeitnehmer mit bestimmten Kenntnissen (die der Arbeitnehmer hatte) zur Abwicklung seiner Geschäfte benötigte, dem künftigen Arbeitnehmer entstehen (Vorstellungskosten), sind im Rahmen der culpa-in-contrahendo-Haftung durch den potentiellen Arbeitgeber zu ersetzen. Macht der Arbeitnehmer für 5 Fahrten von seinem Wohnort zum Betrieb des Arbeitgebers für Gespräche, die in Zusammenhang mit der Vertragsbegründung geführt wurden, auf Basis des amtlichen Kilometergeldes Reisekostenersatz geltend, entspricht dies durchaus den dafür angefallenen Kosten. OLG Wien 9 Ra 111/97b v. 26.08.1997.