( ABGB § 863 ) Wurde eine unwiderrufliche Pensionsanwartschaft bereits erreicht, kann sie durch eine später abweichende betriebliche Übung (Hinweis auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionszusage in den Pensionszuerkennungsschreiben) nicht mehr beseitigt werden. OGH 8 Ob A 2258/96h v. 13.03.1997.