( ABGB § 863 ) Die regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer begründet - auch gegenüber erst später eintretenden Arbeitnehmern - im Allgemeinen in diesem Sinn eine betriebliche Übung, die den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt.