( ABGB § 6 ) Das rechtsstaatliche Prinzip verlangt ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit genereller Rechtsnormen. So hat sich besonders der Gesetzgeber klar und allgemein verständlich zu äußern, müssen sich doch die Normadressaten ohne große Verständnisprobleme gesetzeskonform verhalten können. Gesetzliche Regelungen, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Fähigkeiten und Erfahrung sowie archivarischer Fleiß erforderlich sind, entsprechen diesen Anforderungen nicht. Ist daher eine Vorschrift nur mit subtiler Sachkenntnis, außerordentlichen methodischen Fähigkeiten und einer gewissen Lust am Lösen von Denksportaufgaben verstehbar, verlässt sie den Boden des rechtsstaatlichen Prinzips. OGH 1 Ob 41/99g v. 27.04.1999.