(ABGB § 1489 erster Satz) Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Besteht der Schaden im Verlust einer Liegenschaft, wobei der Geschädigte durch ein Urteil verpflichtet wurde, die Liegenschaft zu übergeben, kann der tatsächliche Schadenseintritt erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Gerichtsentscheidung angenommen werden. OGH 8 Ob 501/96 v. 18.01.1996.