(ABGB § 1409, EO § 9) Die Haftung des Übernehmers eines Unternehmens begründet nach § 1409 ABGB keine Schuldübernahme, sondern nur einen gesetzlichen Schuldbeitritt, und somit keinen Übergang der Verpflichtung im Sinne des § 9 EO, weil die Haftung des bisherigen Schuldners (des Veräußerers) aufrecht bleibt. Ein Exekutionsverfahren ist daher auch weiter gegen den Veräußerer des Unternehmens zu führen; die Haftung des Übernehmers des Unternehmens kann daher nicht mit Titelergänzungsklage geltend gemacht werden. OGH 8 Ob A 304/95 v. 16.11.1995.