( ABGB § 1486 ) Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung unterliegt der „normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren“. OLG Wien 7 Ra 151/97w v. 30.07.1997. (ZAS Jud. 1/1998)
( ABGB § 1486 ) Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung unterliegt der „normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren“. OLG Wien 7 Ra 151/97w v. 30.07.1997. (ZAS Jud. 1/1998)