( ABGB § 1438 ) Im Außerstreitverfahren geltend zu machende Ansprüche auf einen Anteil an dem aus einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörigen Sache erzielten Nutzen bzw. auf Rückersatz von zur Erhaltung einer solchen Sache getätigten Aufwendungen können nicht im streitigen Verfahren, in dem Beendigungsansprüche aus einem nach der Scheidung aufgelösten Ehepartner-Dienstverhältnis geltend gemacht wurden, aufrechnungsweise als Gegenforderung geltend gemacht werden. OGH 9 Ob A 356/98p v. 17.03.1999.