( ABGB § 1435, § 1152 ) Erbrachte eine Person Dienstleistungen in begründeter Erwartung einer künftigen (allerdings nicht näher bestimmten) Beteiligung an einem gemeinsamen Hotelprojekt, das letztlich nicht zustande kam, hat sie Anspruch auf angemessene Entlohnung ihrer zweckverfehlenden Arbeitsleistung. OLG Wien 8 Ra 224/97p v. 22.09.1997, Revision unzulässig.