( ABGB § 140 ) Bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts für das in der Türkei lebende Kind eines türkischen Gastarbeiters in Österreich ist zu beachten, dass das Kind einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden Vaters teilhaben kann und dass es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters auf dessen Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort ankommt, dass aber andererseits auch der Lebensstandard des Kindes und dessen der Höhe nach - möglicherweise - vergleichsweise geringerer Bedarf an seinem Aufenthaltsort in der Türkei zu berücksichtigen sind, was zum Zuspruch eines „Mischwertes“ führen wird. OGH 1 Ob 317/97t v. 28.07.1998.