( GebAG § 18 Abs 1 Z 2 lit b ) Durch die Verdienstentgangsbestätigung einer Rechtsanwaltskammer und eine Bestätigung über seine Einnahmen pro Stunde wird der konkrete Verdienstentgang eines Rechtsanwaltes nicht bescheinigt, sondern nur ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen als Ersatz begehrt. Die Bezeichnung und Beschreibung sowie die erforderliche Bescheinigung bestimmter Tätigkeiten können von einem Rechtsanwalt auch anonymisiert, somit ohne Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht, erfolgen. VwGH 98/17/0137 v. 25.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)