( ABGB § 1330 ) Dass eine Anzeige eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Veruntreuung im Zuge eines behördlichen Verfahrens an die Öffentlichkeit dringt, kann, sofern sich die Haltlosigkeit der Anschuldigung erweist, wegen des staatlichen Rechtsverfolgungsinteresses keine Haftung des Arbeitnehmers bewirken, es sei denn, er hätte wissentlich falsch angezeigt. OLG Wien 10 Ra 108/97v v. 22.08.1997, Revision unzulässig.