( ABGB § 1295 ) Ergibt sich bei inkassierten Geldbeträgen ein Manko, hat der Arbeitnehmer nur dann, wenn ihm nach der betrieblichen Organisation die alleinige und abgrenzbare Verantwortung für einen Geldbestand zukommt, auf Grund der Beweislastumkehr nachzuweisen, dass er ohne sein Verschulden nicht imstande war, das in Empfang genommene Geld abzuliefern. ASG Wien 25 Cga 20/96k v. 03.03.1997, rk.