( ABGB § 1154, § 974 ) Wurde weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches eines einem Arbeitnehmer dienstlich zur Verfügung gestellten Mobiltelefons bestimmt, entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium) und der Arbeitgeber kann dieses nach Willkür zurückfordern (§ 974 ABGB). Wurde die Benützung des Mobiltelefons für Privatgespräche daher dem Arbeitnehmer prekaristisch überlassen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für ihm entgangene Gespräche. ASG Wien 3 Cga 177/95k v. 07.08.1996, rk.