( ABGB § 1186 ) Ein noch nach Auflösung der vertraglichen Beziehungen aus einem Werkvertrag oder einem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter wirkendes Konkurrenzverbot bedarf einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. OGH 4 Ob 2275/96d v. 29.10.1996.