( ABGB § 1158, § 1444 ) Die Dienstvertragsparteien sind in der Ausgestaltung der Bedingungen einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses weitgehend frei, soweit nicht zwingende Rechte des Arbeitnehmers verletzt werden.
( ABGB § 1158, § 1444 ) Die Dienstvertragsparteien sind in der Ausgestaltung der Bedingungen einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses weitgehend frei, soweit nicht zwingende Rechte des Arbeitnehmers verletzt werden.