(ABGB § 1158) Die Begrenzung eines Dienstvertrages mit der Übernahme in ein Lehrverhältnis zu einem ausschließlich vom Ermessen des Arbeitgebers abhängigen Zeitpunkt stellt keine gültige Befristung dar. Die Ankündigung, es werde im Herbst ein Lehrverhältnis begründet, stellt daher mangels ausreichender Konkretisierung keine wirksame Befristung dar. Das Dienstverhältnis ist daher als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu betrachten. ASG Wien 29 Cga 210/94b v. 13.12.1995, Berufung erhoben.