( ABGB § 1157 ) Bei Arbeitnehmern, die unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz eine Besserstellung anstreben, müssen zwar nicht völlig gleiche Voraussetzungen gegeben sein wie bei jenen mit denen eine Gleichbehandlung erreicht werden soll, es ist aber erforderlich, dass die für die Besserstellung maßgeblichen Kriterien auch auf die Arbeitnehmer zutreffen, denen diese Behandlung verweigert wird. Daher rechtfertigt eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zur Nutzung einer Dienstwohnung für einen Arbeitnehmer, was den Wert des damit verbundenen Sachbezugs schmälert, im Vergleich zur Möglichkeit einer unbefristeten Nutzung, dass Arbeitnehmer für die ihnen unbefristet zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen eine höhere Vergütung zu entrichten haben als Arbeitnehmer, denen sie nur befristet zur Verfügung gestellt wurden. OLG Wien 8 Ra 19/99v v. 29.06.1999.