( ABGB § 1157 ) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber, hinsichtlich eines Anspruchs auf Betriebspension einen Arbeitnehmer, der freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist und damit offenbar einen Beitrag zu betriebswirtschaftlich notwendigen Rationalisierungsmaßnahmen geleistet hat, schlechter zu stellen als jene, die aus Altersgründen infolge des 60. Geburtstags „in die Pension gebeten“ wurden, und zwar unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. OLG Wien 7 Ra 337/97y v. 28.01.1998, Rekurs zulässig.