(ABGB § 1157, GehG § 20c) Die Gleichbehandlungspflicht bei Jubiläumszuwendungen (hier: hinsichtlich der Anwendung von Rundungsbestimmungen für die erforderlichen Dienstjahre im öffentlichen Dienst) trifft lediglich den konkreten Arbeitgeber. Aus der bevorzugten Behandlung nur eines einzigen Arbeitnehmers in der Vergangenheit ist noch keine Verletzung dieser Pflicht abzuleiten. OGH 9 Ob A 29/96 v. 27.03.1996.