(ABGB § 1151, AÜG § 3) Durch die bloße Übernahme der Verrechnung und Entlohnung eines überlassenen Arbeitnehmers für seine organisatorisch getrennte Tätigkeit durch einen zweiten Arbeitgeber wird noch keine Dienstvertragsübernahme bewirkt. Eine Dienstvertragsübernahme bedarf der Zustimmung sämtlicher Beteiligter. OGH 9 Ob A 161/95 v. 06.12.1995.