(ABGB § 1157) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten jeweils im nachhinein Prämien für das vergangene Jahr, darf ein einzelner Arbeitnehmer aus Gründen, die ohne Möglichkeit einer Objektivierung allein im Ermessen des Arbeitgebers ("Zufriedenheit" der Geschäftsführung bzw. Genehmigung der Firmenleitung) liegen, nicht davon ausgeschlossen werden. OGH 9 Ob A 108/95 v. 11.10.1995 in Bestätigung von OLG Wien 32 Ra 195/94 v. 27. 2. 1995 = ARD 4664/15/95.