(ABGB § 1154) Freiwillige, ohne Begründung eines Rechtsanspruches gewährte Pensionszuschüsse können eingestellt werden. OGH 9 Ob A 175/95 v. 17.01.1996.
(ABGB § 1154) Freiwillige, ohne Begründung eines Rechtsanspruches gewährte Pensionszuschüsse können eingestellt werden. OGH 9 Ob A 175/95 v. 17.01.1996.