( ABGB § 1153 ) Der Beginn des Dienstverhältnisses ist unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsbeginn und abhängig vom arbeitsvertraglich vereinbarten Termin. Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat auf die Begründung des Dienstverhältnisses keinen Einfluss. LG Linz 7 Cga 98/98m v. 01.10.1998. (ZAS Jud. 4/1999)