( ABGB § 1153 ) Wurde zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Dienstzeit von Montag bis Donnerstag und an jedem zweiten Freitag vereinbart, weiters, dass der Arbeitnehmer gelegentlich - auf freiwilliger Basis - Bereitschaftsdienst in der Nacht und an Samstagen für Notfälle versehen solle, wobei Arbeitseinsätze während der Bereitschaftsdienste gesondert zu entlohnen waren, wurde damit keineswegs eine „flexible“ Arbeitszeitregelung getroffen, die den Arbeitgeber berechtigt hätte, einseitig durch eine Änderung der Verteilung der Normalarbeitszeit dem Arbeitnehmer auch an Samstagen zur Arbeitsleistung zu verpflichten. OGH 9 Ob A 2201/96h v. 30.10.1996.