( ABGB § 1152, Innsbr. VBO § 27 ) Ist dem Dienstvertrag eines Vertragsbediensteten hinsichtlich seiner Bezüge und Aufwandsentschädigungen keine exakte Abgrenzung des für die Bemessung der Abfertigung maßgeblichen Entgeltbegriffs zu entnehmen, und übersteigen die fortgesetzten Weiterverweisungen den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Arbeitnehmers, so dass er nicht mehr wissen kann, was als „Entgelt“ vereinbart ist, sind auch Erschwernis- und Leistungszulage vom Begriff des „Monatsentgelts“ im Sinne des § 27 Innsbr. VBO nicht ausgenommen. OGH 9 Ob A 2180/96w v. 04.12.1996.