(ABGB § 1153) Bestehen zwischen Arbeitnehmern Spannungen, kann der Arbeitgeber diesem Umstand im Rahmen seines Direktionsrechts durch Versetzung eines der Arbeitnehmer begegnen. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, anstelle der Versetzung eine Abmahnung auszusprechen. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 1031/94 v. 24.04.1996. (Betriebs-Berater 1996/2254, Heft 43)