(AHG § 1 Abs 2) Der Arbeitgeber, dem ein Strafgefangener zur Arbeitsleistung im gelockerten Vollzug zugewiesen wird, ist in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden und demgemäß als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG zu beurteilen. Wird der Strafgefangene bei einem Arbeitsunfall verletzt, hat er daher seine Ersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung gegen den Bund zu richten. OGH 1 Ob 27, 28/95 v. 04.06.1996.